Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19#abs-1 (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3.
Leistungen
a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c)
zur beruflichen Weiterbildung,
d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e)
zum Verbleib in Beschäftigung,
f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19#abs-2 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

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